Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 283 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 283 SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 283 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 24.11.2000 – L 14 RA 72/99
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvL 16/90Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für frühere nach Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Abfindung ausgeschiedene, später sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beamtinnen für die Dauer ihres BeamtenverhältnissesZitiert von 10
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